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Der Gebührenzahler zügelte, meldete der Billag aber seine neue Adresse nicht. Ab Oktober 2003 verschickte die Billag deshalb keine Rechnungen mehr. Nach einem erneuten Umzug meldete der Mann im Oktober 2015 der Billag die aktuelle Adresse. Darauf verlangte die Billag die Gebühren rückwirkend auf fünf Jahre. Der Mann erhob beim Bundesamt für Kommunikation Einspruch – ohne Erfolg. Auch beim Bundesverwaltungsgericht blitzte er ab: Wer sich bei der Billag nicht abmelde, sei weiterhin gebührenpflichtig – selbst wenn er jahrelang keine Rechnungen erhalten habe.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil A-4133/2016 vom 6. Februar 2017
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