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Der Chef einer Versicherungsberatung in Genf sagte Kunden, man habe einen Makler entlassen, weil er Alkoholiker sei. Der Makler stellte Strafantrag wegen Ehrverletzung. Mit Erfolg: Der ehemalige Arbeitgeber argumentierte vergeblich, er habe nur über berufliche Fakten informiert. Das Strafgericht Genf verurteilte den Chef wegen Ehrverletzung. Alle Instanzen bestätigten den Entscheid. Übermässiger Alkoholkonsum sei moralisch verwerflich, die Bezeichnung als Alkoholiker ehrverletzend. Als ehemaliger Arbeitgeber habe der Vorgesetzte kein Recht, die Kunden über den Alkoholkonsum des Mitarbeiters zu informieren.
Bundesgericht, Urteil 6B_1268/2019 vom 15. Januar 2020
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