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Ein Betreibungsamt forderte von einer Bank Informationen über die Vermögensverhältnisse eines Schuldners. Dagegen beschwerte sich die Bank mit Erfolg beim Kantonsgericht Basel-Landschaft. Es entschied: Die Bank muss nur dann Informationen herausgeben, wenn das Betreibungsamt konkrete Hinweise hat, dass der Schuldner bei der Bank ein Konto hat. Das Betreibungsamt darf nicht einfach auf gut Glück («Fishing-Expedition») Auskunft verlangen.
Kantonsgericht Basel-Landschaft, Urteil 420 16 455 vom 4. April 2017
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