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Das Betreibungsamt des Freiburger Saanebezirks wies ein Betreibungsbegehren ab, weil es nicht auf dem dafür vorgesehenen Formular eingereicht wurde. Dagegen wehrte sich die Gläubigerin beim Kantonsgericht Freiburg vergeblich. Das Bundesgericht hingegen gab ihr recht: Eine Betreibung müsse nicht auf einem speziellen Formular eingereicht werden.
Bundesgericht, Urteil 5A_551/2014 vom 26. Februar 2015
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