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Die Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn verurteilte einen Mann mit Strafbefehl unter anderem wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen und 1000 Franken Busse. Der Mann erhob Einsprache gegen den Strafbefehl und beantragte einen Pflichtverteidiger. Die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Solothurn wiesen sein Begehren ab. Der Mann wehrte sich vor Bundesgericht. Auch hier hatte er keinen Erfolg: Laut Gesetz bestehe in Bagatellfällen grundsätzlich kein Anspruch auf einen Pflichtverteidiger. Der Beschuldigte habe nur einen Anspruch, wenn er den besonderen Schwierigkeiten des Falls nicht gewachsen sei. Das sei hier nicht so.
Bundesgericht, Urteil 1B_217/2015 vom 20. August 2015
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