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Die IV sprach einer Frau wegen eines Rückenleidens ab 2003 eine ganze IV-Rente zu. Zehn Jahre später holte die IV-Stelle ein neues ärztliches Gutachten ein. Dieses kam zum Schluss, die Frau sei arbeitsfähig. Die IV hob deshalb die Rente auf. Die Versicherte beschwerte sich dagegen ohne Erfolg beim Sozialversicherungsgericht Zürich. Erst das Bundesgericht gab ihr recht.
Die IV dürfe eine Rente nur bei einer Besserung der Gesundheit aufheben oder, wenn die frühere Beurteilung offensichtlich falsch war. Komme ein neues Gutachten einfach zu einem anderen Resultat, dürfe die Rente nicht gestrichen werden.
Bundesgericht, Urteil 9C_819/2017 vom 13. Februar 2018
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