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Das Sozialamt vermittelte eine Frau an ein Reinigungsinstitut. Sie verunfallte bei der Arbeit. Die Suva wollte nicht zahlen: Ein Arbeitseinsatz des Sozialamts sei nicht versichert. Die Krankenkasse der Frau erhob erfolgreich Beschwerde beim Versicherungsgericht St. Gallen. Die Suva gelangte ans Bundesgericht und unterlag. Die Sozialhilfeempfängerin habe zwar ohne Lohn gearbeitet. Diese Arbeit sei aber Teil ihrer Ausbildung als Reinigerin gewesen. Somit habe es sich um ein Praktikum gehandelt. Dann sei auch unbezahlte Arbeit versichert.
Bundesgericht, Urteil 8C_302/2017 vom 18. August 2017
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