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Eine Wirtin war bei der Krankenkasse Swica taggeldversichert. Im Mai 2011 erkrankte sie und wurde zu 50 Prozent arbeitsunfähig. Die Swica bezahlte bis Ende Jahr Taggelder und stellte dann die Leistungen ein. Begründung: Die Invalidenversicherung (IV) kläre ab, ob Leistungen geschuldet seien. Die Versicherte klagte die Taggelder beim Sozialversicherungsgericht Zürich ein und bekam recht. Die Versicherung beschwerte sich vergeblich beim Bundesgericht. Die IV-Abklärung habe keinen Einfluss. Laut Police müsse ein Arzt die Arbeitsunfähigkeit bestätigen. Das habe der Arzt auf dem Formular der Versicherung gemacht. Die Swica muss nun Taggelder von total 42 361 Franken nachzahlen.
Bundesgericht, Urteil 4A_233/2017 vom 28. September 2017
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