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Ein arbeitsloser Hilfskoch arbeitete einen Probetag in einem Restaurant. Dort musste er den ganzen Tag Geschirr spülen. Der Inhaber des Restaurants wollte den Koch anschliessend nicht anstellen. Er machte geltend, der Mann sei zu wenig motiviert gewesen sei. Die Arbeitslosenversicherung strich dem Koch daraufhin 45 Taggelder. Dagegen wehrte sich der Hilfskoch jedoch erfolgreich. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich entschied: Weil der Koch den ganzen Probetag nur abwaschen durfte, habe er zu Recht an der Seriosität des Stellenangebots zweifeln dürfen. Mangelnde Motivation dürfe ihm deshalb nicht vorgeworfen werden.
Sozialversicherungsgericht Zürich, Urteil AL.2015.00186 vom 30.11.2016
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