Ein arbeitsloser Hilfskoch arbeitete ­einen Probetag in einem Restaurant. Dort musste er den ganzen Tag Geschirr spülen. Der Inhaber des Restaurants wollte den Koch anschliessend nicht ­anstellen. Er machte geltend, der Mann sei zu wenig motiviert gewesen sei. Die Arbeitslosenver­sicherung strich dem Koch daraufhin 45 Tag­gelder. Dagegen wehrte sich der Hilfskoch jedoch ­erfolgreich.  Das Sozialversicherungs­gericht des ­Kantons Zürich entschied: Weil der Koch den ganzen Probetag nur abwaschen durfte, habe er zu Recht an der Seriosität des Stellenangebots zweifeln dürfen. Mangelnde Motivation dürfe ihm deshalb nicht vorgeworfen werden.

Sozialversicherungsgericht Zürich, Urteil AL.2015.00186 vom 30.11.2016