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Eine Aargauer Firma wechselte die Pensionskasse. Deshalb musste die bisherige Kasse teilliquidiert werden. Sie überwies Freizügigkeitsguthaben, Rückstellungen und einen Teil der Reserven an die neue Vorsorgeeinrichtung. Konkret: die Rentendeckungskapitalien, die versicherungstechnischen Rückstellungen und die Arbeitgeberbeitragsreserven. 51 Angestellte forderten zudem die Überweisung eines Teils der Wertschwankungsreserven und der freien Mittel. Die kantonale Stiftungsaufsicht verpflichtete die Kasse, freie Mittel von 937 000 Franken zu überweisen, nicht aber Wertschwankungsreserven. Die 51 Angestellten zogen den Fall erfolgreich bis vor Bundesgericht. Nun muss die Pensionskasse deren Anteile an den Wertschwankungsreserven an die neue Kasse zahlen.
Bundesgericht, Urteil 9C_249/2019 vom 20. Januar 2020
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