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Ein Angestellter einer Zürcher Firma bekam seinen Lohn zwei Wochen zu spät. Auch im Folgemonat bezahlte die Firma nicht rechtzeitig. Der Mann erhielt nur einen Teilbetrag von 3000 Franken.
Er mahnte den Arbeitgeber, spätestens bis am 8. des Folgemonats den Rest zu zahlen, und drohte, sonst fristlos zu kündigen. Drei Tage nach Ablauf der Frist verliess er die Stelle. Die Firma bezahlte für die Zeit nach der Kündigung keinen Lohn mehr. Der Arbeitnehmer forderte den vollen Lohn bis zum Ende der normalen Kündigungsfrist. Das Arbeitsgericht Zürich gab aber der Firma recht. Zum Zeitpunkt der Kündigung sei weniger als ein Monatslohn ausstehend gewesen. Es sei für den Angestellten zumutbar gewesen, mit seiner fristlosen Kündigung zuzuwarten.
Arbeitsgericht Zürich, AN160037 vom 12. Mai 2017
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