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Ein Ehepaar mietete am Genfersee eine Villa mit sieben Zimmern. Nach einigen Monaten focht es den Anfangsmietzins von 14 500 Franken als missbräuchlich an und verlangte eine Reduktion. Die Miete sei auf 4000 Franken zu reduzieren. Das Mietgericht des Kantons Genf stufte die Villa aber als Luxusobjekt ein. Deshalb könne das Ehepaar laut Gesetz den Anfangsmietzins nicht anfechten. Das Kantonsgericht Genf hingegen gab den Mietern recht: Die Villa sei kein Luxusobjekt. Das Bundesgericht sah das anders: Die Villa mit mehreren Bädern, Jacuzzi und Alarmanlage stelle ein Luxusobjekt dar. Der Anfangsmietzins könne deshalb nicht angefochten werden.
Bundesgericht, Urteil 4A_257/2015 vom 11. Januar 2016
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