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Die Vermieter hatten die Liegenschaft 1980 geerbt. Im Jahr 2012 vermieteten sie eine 2-Zimmerwohnung für 1400 Franken pro Monat. Die Mieterin focht den Betrag nach dem Einzug an. Angebracht seien 600 Franken. Vor Mietgericht argumentierte sie, dass der Mietzins im Verhältnis zum investierten Kapital übersetzt sei. Das Gericht reduzierte den Mietzins darauf auf 1270 Franken. Dies entspreche den orts- und quartierüblichen Verhältnissen. Das Bundesgericht bestätigt den kantonalen Entscheid. Laut Bundesgericht könne das investierte Kapital und damit die Höhe der Rendite nicht mehr ermittelt werden. Bei der vor 32 Jahren geerbten Liegenschaft dürfe der Mietzins wie bei einem Altbau anhand der Orts- und Quartierüblichkeit bestimmt werden.
Bundesgericht, Urteil 4A_147/2016 vom 12. September 2016
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