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Ein Rentner wehrte sich bei der Schweizerischen Ausgleichskasse gegen die Berechnung seiner AHV. Er forderte, dass eine Beitragslücke aus dem Jahr 1979 bei der Berechnung seiner Rente nicht zu berücksichtigen sei. Denn die Ausgleichskasse habe es damals unterlassen, die Beiträge einzufordern. Die Kasse hätte ihn mahnen sollen.
Mit dieser Argumentation hatte er keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht Graubünden und das Bundesgericht wiesen seine Beschwerde ab. Laut Bundesgericht seien die Beiträge nach fünf Jahren verjährt, deshalb hätten sie durch die Ausgleichskasse nicht mehr eingefordert werden können. Die Beiträge könnten sogar dann nicht nachträglich entrichtet werden, wenn die Lücke auf ein vorschriftswidriges Verhalten der Verwaltung zurückgehe.
Bundesgericht, Urteil 9C_462/2015 vom 5. August 2015
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