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Zehn Jahre lang bezieht ein Metzger eine IV-Rente. Dann gibt die Invalidenversicherung ein medizinisches Gutachten in Auftrag. Resultat: Der Metzger sei arbeitsfähig. Daraufhin hebt die IV die Rente auf. Zu Unrecht, findet das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich: Die IV müsse einen 60 Jahre alten Rentner aktiv mit Eingliederungsmassnahmen unterstützen. Erst nachdem solche Massnahmen ergriffen worden seien, dürfe die IV-Stelle die Aufhebung der Rente prüfen.
Sozialversicherungsgericht Zürich, Urteil IV.2015.00173 vom 19. September 2016
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