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Eine IV-Rentnerin aus dem Kanton Solothurn beantragte Ergänzungsleistungen. Die Ausgleichskasse forderte Belege dafür, dass ihr arbeitsloser Ehemann einen Job sucht. Das tat er nicht. Die Kasse berechnete deshalb den Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit einem theoretisch möglichen Einkommen des Ehemanns von 12 860 Franken pro Jahr. Das kantonale Verwaltungsgericht bestätigte den Entscheid. Das Bundesgericht hingegen hob ihn auf. Der Ehegatte beziehe eine Dreiviertelrente. Er habe keine Ausbildung, sei 55 und seit neun Jahren nicht mehr erwerbstätig. Er habe keine Chancen auf eine Stelle.
Bundesgericht, Urteil 9C_515/2018 vom 18. April 2019
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