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Erwerbstätige mit einer Pensionskasse (PK) konnten im Jahr 2012 höchstens 6682 Franken für Beiträge an die Säule 3a vom Einkommen abziehen. Für Selbständigerwerbende ohne Pensionskasse war ein Höchst- abzug von 33 408 Franken möglich. Ein selbständiger Anwalt machte damals einen Abzug von 14 978 Franken geltend. Das Steueramt des Kantons Luzern reduzierte den Betrag auf 6682 Franken. Grund: Der Anwalt arbeitete nebenbei an einer Hochschule, die ihn mit rund 40 000 Franken entlöhnte und ihn bei der Pensionskasse des Kantons versichert hatte. Gegen den reduzierten Abzug wehrte sich der Jurist vergeblich bis vor Bundesgericht: Denn als Pensionskassenversicherter könne er in der 3. Säule nur den «kleinen Abzug» von 6682 Franken beanspruchen.
Bundesgericht, Urteile 2C_22/2016 und 2C_23/2016 vom 21. April 2016
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