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Eine Ärztin war krankheitsbedingt zunächst vollständig und danach teilweise arbeitsunfähig. Sie erhielt trotzdem stets die vollen Krankentaggelder. Die Versicherung forderte aber beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wegen der nur teilweisen Arbeitsunfähigkeit 112 610 Franken erfolgreich zurück.
Dagegen wehrte sich die Ärztin vor Bundesgericht mit dem Argument, sie habe die Taggelder gutgläubig bezogen – eine Sachbearbeiterin der Versicherung habe den Bezug der vollen Taggelder telefonisch als «in Ordnung» bestätigt. Das reicht den Bundesrichtern nicht: Sie hätte eine schriftliche Auskunft verlangen und in den Versicherungsvertrag schauen müssen.
Bundesgericht, 4A_600/2014 vom 12. März 2015
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