Inhalt
Eine Arbeitnehmerin hatte einen Antrag auf eine Krankentaggeldversicherung unterschrieben und darin die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) akzeptiert. Später kam es zum Streit über die Auszahlung von Krankentaggeldern und in diesem Zusammenhang über die Anwendbarkeit der AGB. Die Angestellte klagte vor dem Kantonsgericht Waadt und vor Bundesgericht gegen die Versicherung. Das Bundesgericht gab der Versicherung recht: Es hielt fest, anwendbar seien die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltenden AGB. Es spiele keine Rolle, dass die anwendbaren AGB im Antrag nicht mit genauem Datum bezeichnet worden waren.
Bundesgericht, Urteil 4A_213/2014 vom 26. Juni 2014
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden