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Ein Mann hinterliess die Ehefrau und zwei erwachsene Kinder. Die Kinder verzichteten auf ihren Pflichtteil zugunsten der Mutter. Der Verstorbene hatte in einem Testament einen Willensvollstrecker eingesetzt. Der Sohn beantragte vor Bezirksgericht Uster ZH, dem Willensvollstrecker sei die Erbschaftsverwaltung zu übergeben. Mit Erfolg. Dagegen wehrte sich die Witwe vor dem Obergericht des Kantons Zürich: Es sei eine neutrale Drittperson als Erbschaftsverwalter zu wählen. Das Obergericht war anderer Meinung. Wenn ein Erblasser einen Willensvollstrecker bezeichne, sei diesem die Verwaltung zu übergeben. Etwas anderes gelte nur, wenn die beauftragte Person die erforderlichen Fähigkeiten nicht hat, nicht vertrauenswürdig ist oder eine Interessenkollision vorliegt. Die Begründung der Ehefrau, der Willensvollstrecker sei mit ihrem Sohn verbandelt, reiche nicht aus, die Unabhängigkeit des Willensvollstreckers in Zweifel zu ziehen.
Obergericht des Kantons Zürich, Urteil LF130070-O/U vom 22. Januar 2014
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