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Ein Mieter zog vor dem vertraglichen Kündigungstermin aus und übergab die Wohnungsschlüssel dem Vermieter. Dieser rügte zwei Monate später einige Mängel, die der Mieter verursacht habe. Dieser weigerte sich zu bezahlen, denn die Mängel seien zu spät gerügt worden. Stattdessen forderte er vor der Mietschlichtungsbehörde bzw. vor Mietgericht des Kantons Genf die Herausgabe der Kaution. Der Vermieter beharrte auf den Reparaturkosten. Das Mietgericht gab dem Mieter recht. Der Vermieter ging bis vor Bundesgericht. Doch auch die Richter in Lausanne betonten: Der Vermieter hätte die Mängel unverzüglich nach Erhalt der Schlüssel rügen müssen – unabhängig davon, dass das Mietverhältnis offiziell erst später endete.
Bundesgericht, Urteil 4A_388/2013 vom 7. Januar 2014
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