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Ein Unternehmen bezog von der Arbeitslosenversicherung für seine Angestellten Kurzarbeitsentschädigungen von über 1 Million Franken. Bei einer Kontrolle konnte es jedoch keine Belege vorweisen, weil die Unterlagen nicht aufbewahrt wurden. Deswegen forderte das Staatssekretariat für Wirtschaft die Gelder zurück. Das Unternehmen stellte ein Gesuch um Erlass der Rückforderung. Doch das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons St. Gallen wies es ab. Gleicher Meinung waren das kantonale Versicherungsgericht und das Bundesgericht. Das Unternehmen sei bei der Beantragung der Kurzarbeit darauf hingewiesen worden, dass es die Unterlagen fünf Jahre aufbewahren müsse.
Bundesgericht, Urteil 8C_636/2013 vom 20. Februar 2014
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