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Ein Vermieter verkaufte eine Liegenschaft mit einem Geschäftslokal. Die Käuferin verpflichtete sich, die Mietverhältnisse zu übernehmen. Ein knappes Jahr später kündigte sie den Mietvertrag des Geschäftslokals wegen Eigenbedarf. Die Mieterin focht die Kündigung an. Das Mietgericht erklärte die Kündigung für unwirksam. Das Kantonsgericht Waadt bestätigte diesen Entscheid: Mit der Übernahme der Mietverhältnisse habe die Käuferin auf das Recht der vorzeitigen Kündigung verzichtet. Sie könne sich deshalb nicht auf dringenden Eigenbedarf berufen.
Tribunal Cantonal du Canton de Vaud, Cour d’Appel Civil XC11.029534-121669 520 vom 7. Dezember 2012
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