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Eine Witwe setzte ihre beiden Söhne auf den Pflichtteil und vermachte den Rest des Vermögens testamentarisch der Haushälterin und ihrem Anwalt. Die Söhne klagten vor dem Bezirksgericht Meilen auf Ungültigkeit des Testaments – es war auf der Rückseite eines Werbebriefes verfasst worden. Die Söhne behaupteten, es handle sich nur um einen Entwurf. Bezirksgericht und Obergericht Zürich sahen dies anders: Das Erscheinungsbild sei gesetzlich nicht definiert. Das Testament sei von der Erblasserin geschrieben und unterzeichnet worden. Deshalb sei es gültig.
Obergericht Zürich, Urteil LB120114 vom 10. Dezember 2013
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