Die Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern kürzte den Taggeldanspruch eines Mannes wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit um 29 Tage. Der Mann hatte seine Stelle als stellvertretender Direktor einer Bank gekündigt, bevor er eine andere Stelle gefunden hatte. Gegen die Taggeldkürzung beschwerte er sich am Kantonsgericht Luzern. Ohne Erfolg. Auch vor Bundesgericht hatte er keine Chance: Die Richter erachteten es als zumutbar, trotz Schwierigkeiten am Arbeitsplatz noch nicht zu kündigen, bevor man einen neuen Job hat. Der Mann habe nicht einmal versucht, mit dem Arbeitgeber zu reden oder die firmen­eigene vertrauliche Mitarbeiterhotline anzurufen.

Bundesgericht, Urteil 8C_392/2014 vom 18. Juli 2014