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Eine Frau bezog Leistungen der Arbeitslosenversicherung. Im Rahmen beruflicher Integrationsmassnahmen schloss sie mit dem Arbeitsamt des Kantons Neuenburg einen auf sechs Monate befristeten Arbeitsvertrag ab. Einen Monat später gebar sie ein Kind und stellte bei der Neuenburger Ausgleichskasse Antrag auf Mutterschaftsentschädigung. Diese lehnte den Antrag ab. Begründung: Die Mutter habe sich im Zeitpunkt der Geburt nicht in einem bezahlten Arbeitsverhältnis befunden. Die Mutter wehrte sich erfolgreich vor dem Kantonsgericht Neuenburg. Auch das Bundesgericht gab der Frau recht. Es hielt fest: Arbeitslosen Müttern, die an beruflichen Integrationsmassnahmen teilnähmen, dürfe das Recht auf Mutterschaftsentschädigung nicht pauschal verweigert werden.
Bundesgericht, Urteil 9C_166/2014 vom 4. August 2014
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