Die Eltern eines Kindes waren so stark zerstritten, dass das Besuchsrecht des Vaters gerichtlich geregelt werden musste. Die Kindesschutzbehörde Chiasso TI setzte einen Erziehungsbeistand ein. Dagegen wehrten sich die Eltern vergeblich vor dem Appellationsgericht des Kantons Tessin. Das Bundesgericht aber gab den Eltern teilweise recht: Eine Erziehungsbeistandschaft setze voraus, dass das Kindeswohl bedroht sei. Vorliegend seien die Eltern zwar zerstritten, was die Ausübung des Besuchsrechts erschwere. Es seien aber keine Probleme bei der Erziehung des Kindes bekannt. Eine allgemeine Erziehungsbeistandschaft gehe daher zu weit. Ein Beistand für die Überwachung der persönlichen Beziehungen genüge. 
 
Bundesgericht, Urteil 5A_513/2013 vom 8. Mai 2014