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Pistenbetreiber haftet für Aufprall
Ein 10-jähriges Mädchen war beim Skifahren mit dem Kopf gegen eine Pistenmarkierungsstange aus Eisen geprallt und dabei schwer verletzt worden. Das Bezirksgericht Visp hatte die Pistenbetreiberin auf Klage hin zur Zahlung einer Genugtuung von 96 000 Franken verpflichtet. Auch das Kantonsgericht Wallis und das Bundesgericht bejahten die Haftung der Pistenbetreiberin. Laut Bundesgericht war es zumutbar, die Eisenstangen durch Kunststoffstangen zu ersetzen. Es bestehe auch kein Grund für eine Herabsetzung der Genugtuung, weil die Eltern ihr Kind alleine losfahren liessen.
Bundesgericht, Urteil 4A_206/2014 vom 18. September 2014
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