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Eine Schweizerin, die mit ihrem Ehemann und dem Sohn seit drei Jahren in Italien wohnte, kehrte nach ihren Ferien in Genf nicht mehr zum Ehemann zurück. Das Kind schickte sie in der Schweiz zur Schule. Der Vater forderte, dass der achtjährige Sohn nach Italien zurückgebracht wird. Das Kantonsgericht Genf ordnete die Rückführung des Kindes an. Basis dieses Entscheids war das Haager Übereinkommen über internationale Kindsentführungen. Das Bundesgericht wies eine Beschwerde der Mutter ab. Sie hatte geltend gemacht, sie habe sich stets hauptsächlich um das Kind gekümmert und daher eine engere Beziehung zu ihm als der Vater. Für die Richter war das unerheblich. Sie urteilten, der entführende Elternteil dürfe keinen Vorteil aus seinem rechtswidrigen Verhalten ziehen.
Bundesgericht, Urteil 5A_880/2013 vom 16. Januar 2014
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