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Eine Mutter zog mit ihrem Kind in die Schweiz. Der besuchsberechtigte Vater blieb im Ausland. Die Vormundschaftsbehörde erlaubte ihm, das Kind ein Wochenende im Monat zu sich zu nehmen. Gegen diesen Entscheid erhob die Mutter erfolglos Beschwerde vor dem Bezirksrat Zürich. Vor dem Obergericht des Kantons Zürich beantragte die Mutter daraufhin eine Befragung des sechsjährigen Kindes und die Aufhebung des Besuchsrechts, falls sich das Kind dagegen ausspreche. Das Obergericht wies beide Anträge ab. Zwar sei die Anhörung von Kindern ab dem sechsten Altersjahr möglich. Die Ausgestaltung des Besuchsrechts könne aber nicht allein vom momentanen Willen des Kindes abhängen.
Obergericht des Kantons Zürich, Urteil PQ130020-O/U vom 19. August 2013
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