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Die Schulpflege verweigerte einer Schülerin aus dem Kanton Aargau den prüfungsfreien Übertritt in die Bezirksschule. Die Lehrer hatten sich aufgrund der Noten dagegen ausgesprochen. Der Schulrat des Bezirks Bremgarten wies die Beschwerde der Schülerin ab. Ihr Argument: Die Noten seien auf Lese- und Rechtschreibeschwäche sowie auf Prüfungsangst zurückzuführen. Sie hatte deshalb vom Regierungsrat die provisorische Aufnahme verlangt. Damit hätte sie während des Verfahrens bereits die Bezirksschule besuchen können. Der Regierungsrat entschied jedoch, dass sie bis zum Abschluss der 1. Klasse die Sekundarschule besuchen müsse. Auch vor Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und vor Bundesgericht blieb die Schülerin erfolglos.
Bundesgericht, Urteil 2C_1067/2013 vom 18. Dezember 2013
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