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Das Mietgericht Genf wies einen Untermieter aus der Wohnung. Der Hauptmieter hatte ihm zuvor fristgerecht gekündigt. Das Obergericht Genf bestätigte dieses Urteil. Der Untermieter wehrte sich vor Bundesgericht und verlangte eine Aufschiebung der Kündigung. Vergeblich: Laut Bundesgericht kann ein Richter zwar eine Schonfrist vorsehen, ist dazu jedoch nicht verpflichtet.
Bundesgericht, Urteil 4A_391/2013 vom 17. Dezember 2013
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