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Eine Krippenleiterin wurde wegen «unüberwindbarer Differenzen» entlassen. Der Arbeitgeber schickte ihr und weiteren Mitarbeiterinnen einen «offenen Brief» mit der Schilderung der Kündigungsgründe. Dagegen wehrte sich die Angestellte und verlangte vor Arbeitsgericht Zürich
27 000 Franken Entschädigung. Das Gericht verurteilte den Arbeitgeber zur Zahlung von 14 000 Franken.
Das Obergericht war gleicher Meinung. Es hielt fest, ein Arbeitgeber sei berechtigt, die Mitarbeiter über den Austritt eines Mitarbeiters zu informieren. Doch im Brief seien unbewiesene Vorwürfe weiterverbreitet worden. Dadurch sei die Klägerin in ihrer Persönlichkeit verletzt worden. Das Gericht fand die von der Vorinstanz festgelegte Entschädigung angemessen.
Obergericht Kanton Zürich, Urteil LA130033 vom 21. November 2013
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