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Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beschlagnahmte ein geleastes Motorrad, weil der Fahrer mit 151 km/h statt der erlaubten 80 km/h unterwegs war. Der Töfffahrer beschwerte sich gegen die Beschlagnahmung. Die Anklagekammer des Kantons St. Gallen wies ihn ab. Das Bundesgericht ebenso: Ein Strafrichter könne die Beschlagnahmung eines Fahrzeugs anordnen, wenn damit in skrupelloser Weise eine grobe Verkehrsregelverletzung begangen worden sei. Dass das Fahrzeug geleast war, sei kein Hinderungsgrund.
Bundesgericht, Urteil 1B_406/2013 vom 16. Mai 2014
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