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Die Behörden können gegen einen Steuerpflichtigen bis zu zehn Jahre nach Ablauf der betreffenden Steuerperiode ein Nachsteuerverfahren einleiten. Die Steuerverwaltung Schaffhausen teilte einem Ehepaar mit Schreiben noch innert dieser Frist mit, dass sie ein solches Verfahren eröffnet. Den Brief sandte das Amt mit A-Post plus. Dieser wird anders als ein eingeschriebener Brief nicht gegen Unterschrift ausgehändigt. Die Zustellung ist nur mit elektronischer Sendungsverfolgung nachvollziehbar. Das Ehepaar argumentierte, daraus sei nicht ersichtlich, wem der Brief zugestellt wurde. Es hätte ihn irgendjemand entgegennehmen können.
Der Einwand ist laut Bundesgericht nicht statthaft. Eine fehlerhafte Postzustellung müsse man konkret darlegen, Hypothesen genügen nicht.
Bundesgericht, Urteil 2C_165/2015 und 2C_166/2015 vom 21.2.2015
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