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Ein Mann bezog Taggelder der Arbeitslosenversicherung. Soweit sie das Existenzminimum überstiegen, wurden sie wegen Lohnpfändungen an das Betreibungsamt überwiesen. Schliesslich wurde der Mann ausgesteuert. Im letzten Monat hatte er noch Anspruch auf sechs Taggelder. Die Arbeitslosenversicherung zog davon einen Teil für das Betreibungsamt ab. Dagegen wehrte sich der Mann vergeblich vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern. Das Bundesgericht hingegen gab ihm recht: Die Taggelder für den letzten Monat lägen bereits unter dem Existenzminimum. Deshalb musste ihm die Arbeitslosenkasse das Existenzminium belassen. Denn das betreibungsrechtliche Existenzminimum basiert auf dem Notbedarf des Schuldners pro Monat.
Bundesgericht, Urteil 8C_752/2013 vom 20. August 2014
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