Inhalt
Kein Kapitalbezug für IV-Rentner
Ein Mann mit Jahrgang 1951 bezog ab April 2012 eine IV-Rente. Rund einen Monat später teilte er der Bâloise-Sammelstiftung mit, er wolle beim Erreichen des Pensionsalters einen Viertel seines Altersguthabens als Kapital beziehen. Die Pensionskasse lehnte ab.
Dagegen wehrte sich der Mann beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesgericht vergeblich: Massgebend sei das Reglement der Pensionskasse. Danach hätte er das Altersguthaben nur dann in Kapitalform beziehen können, wenn er das schon vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit verlangt hätte.
Bundesgericht, Urteil 9C_725/2014 vom 17. März 2015
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden