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Eine schlafmittelabhängige Frau schenkte ihrem Hausarzt Grundeigentum im Wert von 2 Millionen Franken. Ein Jahr später wurde sie unter Vormundschaft gestellt. Der Vormund klagte auf Ungültigkeit des Schenkungsvertrages. Das Amtsgericht Luzern-Land, das Kantonsgericht Luzern und das Bundesgericht waren anderer Ansicht. Die Annahme eines Geschenks durch den Hausarzt sei nur sittenwidrig, wenn eine unlautere Beeinflussung vorliege. Hier habe bereits vor der ärztlichen Betreuung ein nahes Verhältnis bestanden. Die Patientin habe die Schenkung aus eigenem Willen veranlasst und sei urteilsfähig gewesen.
Bundesgericht, Urteil 4A_3/2014 vom 9. April 2014
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