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Kein Geld, da Schwester helfen kann
Ein Mann erlitt bei einer Herzbehandlung eine Hirnblutung. Wegen eines möglichen Behandlungsfehlers wollte er juristisch gegen den Arzt vorgehen. Die Opferhilfe und das Amt für Gesundheit und Soziales des Kantons Schwyz wiesen sein Gesuch um Kostengutsprache ab, ebenso das Verwaltungsgericht und das Bundesgericht. Die Schwester des Patienten sei medizinisch-technische Assistentin und hätte laut den Richtern an-stelle des Anwalts den Antrag auf aussergerichtliche Begutachtung an die Gutachterstelle der Ärztevereinigung FMH stellen können. Das sei das Einzige, was der Anwalt gemacht habe. Daraus folge, dass die Hilfe des Anwalts gar nicht notwendig gewesen sei und gemäss Opferhilfegesetz auch kein Anspruch auf Kostengutsprache bestanden habe.
Bundesgericht, Urteil 1C_32/2014 vom 6. Oktober 2014
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