Inhalt
Die Eltern eines Kindes waren stark zerstritten. Der Vater verlangte von der Kindesschutzbehörde Chiasso TI, die Mutter zur Mitteilung der Zeugnisnoten des Kindes zu zwingen. Die Behörde lehnte dies ab. Der Vater hatte auch vor dem Appellationsgericht des Kantons Tessin und vor Bundesgericht keine Chance. Die Informationspflicht des sorgeberechtigten Elternteils gegenüber dem anderen Elternteil sei bei schweren Konflikten nicht zwingend, so das Bundesgericht. Der andere Elternteil könne die Informationen direkt bei der Schule einholen.
Bundesgericht, Urteil 5A_518/2013 vom 27. Mai 2014
Kommentare zu diesem Artikel
Bitte melden Sie sich an, um einen Kommentar hinzuzufügen
Sind Sie bereits Abonnent, dann melden Sie sich bitte an.
Nichtabonnenten können sich kostenlos registrieren.
Besten Dank für Ihre Registration
Sie erhalten eine E-Mail mit einem Link zur Bestätigung Ihrer Registration.
Keine Kommentare vorhanden