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Eine Pensionskasse vermietete 1982 eine 4,5-Zimmer-Wohnung für monatlich 1200 Franken brutto. 2010 erhöhte sie den Zins nach einer Renovation auf 2375 Franken. Den Aufschlag erklärte sie mit der Anpassung an die ortsüblichen Mietzinse. Der Mieter focht die Erhöhung an. Das Mietgericht Zürich wies die Klage der Vermieterin ab. Sie habe den Nachweis der Ortsüblichkeit nicht erbringen können. Dagegen wehrte sich die Vermieterin erfolglos vor dem Obergericht. Dieses hielt fest, das Kriterium der Ortsüblichkeit gelte nur für kleinräumige Orte. Bei Städten sei auf das Quartier abzustellen. Und den Nachweis der Quartierüblichkeit habe die Vermieterin nicht erbracht.
Obergericht des Kantons Zürich, Urteil NG120013-O/U vom 15. Januar 2013
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