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Eine Vermieterin kündigte ihrer Mieterin mit amtlichem Formular. Die Mieterin bestritt jedoch, die Kündigung erhalten zu haben. Daraufhin schickte ihr die Vermieterin eine Kopie der Kündigung. Der Begleitbrief war handschriftlich unterschrieben, nicht aber die Kündigung selbst. Die Mieterin zog nicht fristgerecht aus. Deshalb klagte die Vermieterin beim Genfer Mietgericht. Dieses wies die Mieterin an, auszuziehen. Dagegen wehrte sich diese erfolgreich vor Obergericht.
Die Vermieterin gelangte ans Bundesgericht. Dieses hielt fest, dass zwischen der Kopie des Formulars und dem unterschriebenen Begleit- schreiben eine Verbindung bestehe. Damit sei dem Erfordernis der Originalunterschrift Genüge getan. Das Gericht hiess deshalb die Beschwerde der Vermieterin gut.
Bundesgericht, Urteil 4A_285/2013 vom 7. November 2013
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