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Ein Ehepaar trennte sich. Die Frau zog aus der gemeinsamen Wohnung aus. Ihre Eltern, Vermieter der Liegenschaft, kündigten darauf dem Schwiegersohn die Wohnung. Er focht die Kündigung mit der Begründung an, die Kündigung einer Familienwohnung sei beiden Partnern separat zuzustellen. Das Kreisgericht Wil SG wies seine Klage ab. Auch vor dem Kantonsgericht St. Gallen sowie vor Bundesgericht blieb er erfolglos. Das Bundesgericht erachtete es als rechtsmissbräuchlich, sich auf einen Formmangel zu berufen, wenn die Vorschrift nur interessierte Dritte schützt. Die Frau habe die Wohnung im Zeitpunkt der Kündigung bereits definitiv verlassen und deshalb kein Interesse mehr an der Weiterführung des Mietvertrags.
Bundesgericht, Urteil 4A_240/2014 vom 28. August 2014
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