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Eine Kündigung der Mietverhältnisse wegen einer Sanierung der Liegenschaft ist zulässig, wenn dem Vermieter sonst Mehrkosten entstehen oder sich die Bauarbeiten verzögern. Das setzt jedoch voraus, dass das Bauprojekt zum Zeitpunkt der Kündigung bereits ausgereift ist.
Dies mussten die Erben einer Liegenschaft in Lausanne erfahren: Sie kündigten den Mietern im Mai 2010 mit der allgemein gehaltenen Begründung «Renovation, Umbau, Umstrukturierung der Stockwerke». Konkrete Pläne für die Sanierung lagen zu diesem Zeitpunkt noch nicht vor. Deshalb war die Kündigung laut Bundesgericht zu früh verschickt und deshalb ungültig.
Bundesgericht, Urteil 4A_31/2014 vom 27. August 2014
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