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Die Migros wollte am Ostermontag eine Filiale in Murten FR öffnen. Das Arbeitsinspektorat des Kantons Freiburg entschied sich dagegen. Die Beschwerde der Migros wurde abgewiesen: Murten befinde sich nicht in einer touristischen Region im Sinn des Arbeitsgesetzes. An Feiertagen dürften deshalb keine Angestellten beschäftigt werden. Das Kantonsgericht teilte diese Meinung. Das Bundesgericht sah es anders: Zuerst müsse bestimmt werden, ob die ganze Stadt Murten eine touristische Zone sei oder nur Teile davon. Dann müsse untersucht werden, wo genau sich die Filiale befinde.
Bundesgericht, Urteil 2C_10/2013 vom 10. Januar 2014
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