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Der neue Besitzer eines Hauses kündigte dem Hauswart Arbeitsvertrag und Wohnung. Der Hauswart wehrte sich zunächst erfolgreich gegen die Wohnungskündigung, weil die Vorschriften nicht eingehalten worden waren. Schlichtungsbehörde, Mietgericht und Obergericht des Kantons Genf erklärten die Wohnungskündigung für ungültig. Anders das Bundesgericht: Es befand, das Recht des Hauswarts auf Benutzung der Wohnung sei automatisch mit Ablauf des Arbeitsvertrags weggefallen. Der Hauswartvertrag sei hier überwiegend als Arbeitsvertrag einzustufen, weil der vereinbarte Lohn höher als der Mietzins sei.
Bundesgericht, Urteil 4A_102/2013 vom 17. Oktober 2013
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