Ein Vermieter kündigte einer Mieterin auf einer alten Version des amtlichen Formulars. Die Mieterin verlangte deswegen vor der Mietschlichtungsbehörde Lavaux-Oron VD, dem Mietgericht, dem Kantonsgericht des Kantons Waadt und schliesslich beim Bundesgericht, die Kündigung sei für ungültig zu erklären. Vergeblich. Alle Instanzen bis hin zum Bundesgericht erklärten die Kündigung für gültig – auch wenn das Formular nicht mehr aktuell sei. 

Bundesgericht, Urteil 4A_120/2014 vom 19. Mai 2014