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Die Firma eines Mannes geriet in finanzielle Schieflage. Deshalb überschrieb er den grössten Teil seines Vermögens per Ehevertrag auf seine Frau. Nachdem über den Mann der Konkurs eröffnet worden war, verlangten eine Bank und zwei weitere Gläubiger von der Frau, die ihr überschriebenen Vermögenswerte in die Konkursmasse zurückzugeben. Die Gläubiger erhielten vor allen Gerichtsinstanzen recht. Der Mann habe voraussehen können, dass die ehevertragliche Abmachung für Gläubiger nachteilig sei. Das sei auch für die Ehefrau als Betriebsökonomin erkennbar gewesen – nur schon aufgrund mehrerer Medienberichte über den drohenden Niedergang der Firma ihres Ehemanns.
Bundesgericht, Urteil 5A_669/2014 vom 13. Januar 2015
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