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Ein Personalberater hatte im Arbeitsvertrag ein Konkurrenzverbot vereinbart. Er kündigte, dann sprach sein Arbeitgeber ebenfalls die Kündigung aus und stellte ihn frei. Vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland und vor Obergericht des Kantons Bern beantragte der Arbeitgeber erfolglos, dem Ex-Angestellten gestützt auf den Vertrag eine konkurrenzierende Tätigkeit zu verbieten. Das Bundesgericht war anderer Ansicht: Das Konkurrenzverbot sei durch die Kündigung seitens des Betriebs nicht dahingefallen, wie das sonst der Fall ist. Der Angestellte habe bereits im laufenden Arbeitsverhältnis ein Konkurrenzverhalten an den Tag gelegt. So habe er unter anderem eine Internetadresse für ein künftiges Geschäft registriert.
Bundesgericht, Urteil 4A_22/2014 vom 23. April 2014
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