Ein Arbeitnehmer verunfallte am Arbeitsplatz und bezog daraufhin Taggelder der Suva. Diese ging zu­letzt von einer Arbeitsunfähigkeit von 30 Prozent aus, stellte aber die Leistungen schliesslich ganz ein. Der Arbeitnehmer arbeitete danach wieder Vollzeit, erhielt aber vom Betrieb weiterhin nur 70 Prozent Lohn. Er klagte auf den vollen Lohn und erhielt vor dem Arbeits­gericht der Region Broye und Nordwaadt und dem Appellationsgericht des Kantons Waadt recht. Die Arbeitgeberin gelangte auch ans Bundesgericht – ebenfalls ohne Erfolg. Be­gründung: Aus dem Bezug von Taggeldern könne nicht abgeleitet werden, der Arbeitnehmer habe in eine Gehaltskürzung auf 70 Prozent eingewilligt.

Bundesgericht, Urteil 4A_552/2013 vom 4. März 2014